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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen elje-design (Produktdesigner) und allen Kunden (Auftraggeber). Sie gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen über Produktdesign-Leistungen zwischen dem Produktdesigner und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn der Produktdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Produktdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

2.1 Der Auftraggeber hat den Produktdesigner über die gesamte Entwicklungsphase unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die geschäftspolitischen und verfahrenstechnischen Ziele und
Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben auf das zu gestaltende Produkt zu erteilen.
2.2 Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitende Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Produktdesigner nur insoweit verpflichtet, als eine solche Überprüfungspflicht schriftlich vereinbart wurde.

3. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte

3.1 Jeder dem Produktdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Produktdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Produktdesigners. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
3.2 Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die so genannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
3.3 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Produktdesigners weder im Original noch bei der Serienfertigung verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen Ziffer 4.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Produktdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3.4 Der Produktdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung für den Entwurf und die
Ausarbeitung (vgl. Ziffer 5) auf den Auftraggeber über.
3.6 Eine Namensnennung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung berechtigt den Produktdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
3.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3.8 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Produktdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3.9 Ist eine Lizenzgebühr vereinbart, fallen die Nutzungsrechte mit Einstellung der Lizenzgebührenzahlung an den Produktdesigner zurück. Dasselbe gilt, falls der Auftraggeber die Produktion nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Leistungsphase aufnimmt bzw. die Produktion einstellt. Evtl. vom Auftraggeber erworbene gesetzliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente) gehen dann gleichfalls an den Produktdesigner über.
3.10 Unterliegt die vereinbarte Lizenzgebühr einer zeitlichen Befristung, so wird nach Ablauf der zeitlichen Befristung eine neue Form der Lizenzgebühr zwischen Auftraggeber und Produktdesigner ausgehandelt. Diese darf hinsichtlich ihrer wirtschaftlicher Ausprägung von der vorangegangenen Lizenzgebühr nicht um mehr als 30% abweichen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, gelten die Vorgaben des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen (neueste Fassung).
3.11 Die Abrechnung von Lizenzgebühren erfolgt in Form einer Quartalsabrechnung.
3.12 Die Lizenzgebühren sind spätestens bis Ende des Folgemonats des vorangegangen Quartals vom Auftraggeber unter Vorlage einer prüffähigen Aufstellung abzurechnen und an den Produktdesigner auszuzahlen. Der Produktdesigner ist berechtigt, die ihm gemeldeten Angaben zur Berechnung der Lizenzgebühr durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch Einsicht in die Bücher des Auftraggebers überprüfen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung trägt für den Fall unrichtiger Auskünfte der Auskunftspflichtige (Auftraggeber).

4. Vergütung

Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Produktdesign-Entwurf und Produktdesign-Ausarbeitung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Design-Leistungen (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von kreative Briefings sowie Vorentwürfen ist kostenpflichtig und gilt soweit von Kunden angefragt, selbst ohne eine schriftliche Bestätigung eines KVA oder Vertrages als formelle Auftragsbestätigung auf Basis dieser AGB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

5.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung zur Zahlung fällig.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3 Bei Zahlungsverzug kann der Produktdesigner Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

6.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.
6.2 Der Produktdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Produktdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
6.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Produktdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Produktdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
6.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von
Modellen und Fotos etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit
dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

7. Eigentum an Entwürfen und Daten

7.1 An Entwürfen und sonstigen Ergebnissen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
7.2 Die Originale sind dem Produktdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
7.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Produktdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.4 Hat der Produktdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Produktdesigners geändert werden.
7.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

8. Korrektur, Produktionsüberwachung, Produkt-Exemplare und Eigenwerbung

8.1 Vor Beginn der Serienfertigung ist der Prototyp dem Produktdesigner vorzulegen.
8.2 Die Produktionsüberwachung durch den Produktdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Produktdesigner berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Produktdesigner fünf unbeschädigte Produktexemplare unentgeltlich. Der Produktdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätig werden für den Auftraggeber hinzuweisen.

9. Haftung

9.1 Die wirtschaftliche Verwertung des Designprodukts geschieht auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Designprodukt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und -sicherheit sowie Realisierbarkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung im Bereich der Gestaltung liegt.
9.2 Der Produktdesigner haftet für jegliche entstandene Schäden - z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Produktdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Produktdesigner trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der Produktdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
9.4 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Konstruktionszeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
9.5 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Konstruktionszeichnungen entfällt jede Haftung des Produktdesigners.
9.6 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Produktdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Produktdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Produktdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Produktdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Produktdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart, gilt 10% der nach dem AGD Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen vorbehalten

12. Designterminologie

12.1 Proportionsmodell: Ein Modell, das nur die Aufgabe hat, im wesentlichen die äußere Form, auf jeden Fall aber Proportionen erkennen zu lassen.
12.2 Designmodell: Ein Modell, das von seiner äußeren Anmutung exakt dem späteren Serienmuster entspricht, und zwar in einer Qualität, die für Prospektfotos verwendet werden könnte.
12.3 Funktionsmodell: Ein Modell, das komplett oder nur zum Teil die technische Funktion zeigt, ohne Rücksicht auf die äußere Form. 
12.4 Ergonomiemodell: Ein Modell, das der Entwicklung der optimalen Bedien- oder Benutzbarkeit dient.
12.5 Prototyp: Ein nach den Fertigungszeichnungen erstelltes Modell, das dem späteren Serienmuster in Material und Maßen weitgehend entspricht.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben des Produktdesigners nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Produktdesigners.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

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